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Buchhaltung für Handwerker — von der Baustelle, nicht vom Büro

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Aus Wien für Österreich · Daten in der EU · FN 635890 h
WAS DIE NORM SAGT

Bei Bauleistungen schuldet die Steuer der Empfänger, nicht der Erbringer

Nach § 19 Abs 1a UStG 1994 schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist. Erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, geht die Steuerschuld immer auf ihn über. Als Bauleistungen gelten Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Quelle:§ 19 Abs 1a UStG 1994ris.bka.gv.atFassung in Kraft seit 24.12.2025

Ausgewiesene 20 % schuldet der Aussteller allein aufgrund der Rechnung

Nach § 11 Abs 1a UStG 1994 trägt die Rechnung des Subunternehmers die UID des Empfängers und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld — und keinen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Stehen dort dennoch 20 %, schuldet der Aussteller diesen Betrag nach § 11 Abs 12 allein aufgrund der Rechnung, solange er sie gegenüber dem Kunden nicht berichtigt.

Quelle:§ 11 Abs 1a iVm § 11 Abs 12 UStG 1994ris.bka.gv.atFassung in Kraft seit 24.12.2025
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