Bei Bauleistungen schuldet die Steuer der Empfänger, nicht der Erbringer
Nach § 19 Abs 1a UStG 1994 schuldet bei Bauleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist. Erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, geht die Steuerschuld immer auf ihn über. Als Bauleistungen gelten Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.