Bei Reverse Charge ist die UID des Empfängers ohne Schwelle Pflicht
§ 11 Abs 1a UStG 1994 verlangt die UID des Leistungsempfängers in jeder Rechnung mit Übergang der Steuerschuld — eine Betragsgrenze kennt diese Bestimmung nicht. Die Grenze von 10.000 €, an die man sich meist erinnert, steht in einer anderen Bestimmung und betrifft gewöhnliche Rechnungen mit ausgewiesener USt. Einen gesonderten Steuerausweis untersagt die Norm in einer solchen Rechnung ausdrücklich.